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Zur Qualität der Pflege in stationären Einrichtungen der Altenpflege

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In letzter Zeit wurden wir mehrfach mit der Frage konfrontiert, wie eine einheitlich hohe Pflegequalität in den Alten- und Pflegeheimen Luxemburgs gewährleistet wird.

Unabhängig von bestehenden oder zukünftigen gesetzlichen Neuregelungen ist es bemerkenswert, auf welch hohem Niveau bereits heute die Pflege und die Versorgung der Bewohner*innen von Alten- und Pflegeheimen in Luxemburg gewährleistet wird und mit welch unermüdlichem Einsatz Träger und Mitarbeitende für das Wohlergehen der ihnen anvertrauten Menschen Sorge tragen.

Hier haben wir einige Informationen für Sie zusammengestellt, die sich – auch im Hinblick auf anstehende Gesetzesänderungen – mit der Qualität der Versorgung pflegebedürftiger Menschen in Heimen befassen.

Gesetzentwurf Nr. 7524

In einem Gesetzentwurf Nr. 7524, der dem Parlament zur Abstimmung vorgelegt wurde, sind verschiedene Regelungen vorgesehen für alle Träger von Einrichtungen der stationären Versorgung älterer pflegebedürftiger Menschen, unabhängig davon, ob es sich bei den Betreibern um Stiftungen, Vereine, staatliche, kommunale, kirchliche oder private Einrichtungen handelt.

Der Gesetzentwurf verfolgt unter anderem die Absicht, eine einheitlich hohe Qualität der pflegerischen Dienstleistungen zu gewährleisten und soll das ASFT-Gesetz vom 8. September 1998 reformieren.

(Anmerkung: an dieser Stelle werden die Inhalte des Gesetzesentwurfs zum Zeitpunkt der Vorlage an das Parlament vorgestellt. Abänderungen sind möglich.)

 

Auf der Ebene der baulichen Infrastruktur wird geregelt:

  • Die Ausstattung der Zimmer der Bewohner*innen
  • Das Vorhandensein von Räumlichkeiten wie Restaurant, Speiseraum, Caféteria, Aufenthaltsräume, Räume für Beschäftigungs- und Therapieangebote, Infirmerie, Besprechungsräume
  • Die Verfügbarkeit von an die Bedürfnisse der Bewohner*innen angepassten Notruf- und Alarmsystemen
  • Details werden in großherzoglichen Verordnungen bestimmt

 

Auf der Ebene der Organisation wird geregelt:

  • Das Erfordernis einer ministeriellen Betriebsgenehmigung, die regelmäßig kontrolliert wird
  • Qualifikationsanforderungen an das Personal in den für die Versorgung der Patienten relevanten Bereichen sowie für die Direktion der Einrichtungen
  • Personalmindestgrenzen
  • Der Heimvertrag
  • Die Bewohnerdokumentation
  • Das Vorhandensein eines Qualitätsmanagementsystems

 

Auf der Ebene der Dienstleistungen wird geregelt:

  • Die Hotel-, Restaurations- und Reinigungsdienstleistungen
  • Die soziokulturellen, sportlichen und sozialen Dienstleistungen
  • Animations- und Betreuungsangebote
  • Das Einrichten einer Ethikkommission
  • Die angemessene Versorgung durch Allgemeinmediziner und Fachärzte
  • Individuelle Pflege- und Betreuungsplanungen
  • Palliativversorgung

 

Auf der Ebene des Personals wird geregelt:

  • Ein einwandfreier Leumund als Voraussetzung zum Berufszugang (regelmäßige Vorlage eines Führungszeugnisses)
  • Sprachliche Kompetenzen von mindestens 2 der üblichen Landessprachen, darunter Luxemburgisch auf dem Niveau B1 des europäischen Referenzrahmens
  • Eine Pflicht zur Weiterbildung der in der Altenpflege tätigen Mitarbeiter*innen in den Bereichen Palliativpflege und Psychogeriatrie (Demenz)

 

Auf der Ebene der Information wird geregelt:

  • Vom zuständigen Ministerium wird ein Verzeichnis angelegt über die Strukturen, die der Beherbergung von älteren Menschen dienen, in dem sich Interessierte über verschiedene Punkte informieren können, wie beispielsweise Name, Adresse und Rechtsform der Einrichtung, Name der Direktion, Anzahl und Art der Zimmer, Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter, Pensionspreis, Konzept der Einrichtung, Muster – Heimvertrag, Hausordnung

Pflegeversicherung

Qualitätssicherung in der Pflege

  • In einer großherzoglichen Verordnung vom 13. Dezember 2017 wurden mehrere Qualitätsindikatoren festgelegt, die regelmäßig durch die „Administration d’évaluation et de contrôle de l’assurance dépendance“ kontrolliert werden. Vor allem handelt es sich dabei um

 

  • Die Erstellung einer „Standardwoche“ (laut Pflege- und Betreuungsplan) für jeden Bewohner
  • Die regelmäßige (an festgelegten Erhebungsdaten) Erfassung von Dekubiti in unterschiedlichen Kategorien / Stadien nach den Kriterien des European Pressure Ulcer Advisory Panel sowie nach dem Ort der Entstehung (innerhalb oder außerhalb der Einrichtung)
  • Die Erhebung der Sturzhäufigkeit. Hierzu wird die Anzahl der im Erhebungsjahr aufgetretenen Stürze dividiert durch die Anzahl der Pflegebedürftigen Personen, die im Erhebungsjahr Pflegeleistungen beim Dienstleister erhalten haben. Darüber hinaus ist auch die Anzahl der gestürzten Personen zu erfassen
  • Den Umgang mit Schmerzen bei den pflegebedürftigen Personen. Die Bewertung und Behandlung von Schmerzen muss anhand einer validierten und an die Besonderheiten der betreuten Bevölkerung angepassten Skala durchgeführt werden. Die Dokumentation muss eine Identifizierung der Überwachung und des Verlaufs der Schmerzen ermöglichen.
  • Den Umgang mit unbeabsichtigtem Gewichtsverlust. Um die Qualität der Ernährungsüberwachung der pflegebedürftigen Personen, zu kontrollieren, muss das Gewicht der pflegebedürftigen Personen mindestens einmal monatlich kontrolliert und dokumentiert werden. Starke Gewichtsschwankungen werden bei der Kontrolle hervorgehoben.
  • Der Umgang mit Beschwerden. Um sicherzustellen, dass die pflegebedürftige Person und ihr Umfeld in die kontinuierliche Verbesserung der Pflege einbezogen werden, bewertet die „Administration d’évaluation et de contrôle de l’assurance dépendance“ die Existenz eines formalisierten Mechanismus für das Beschwerdemanagement. Die pflegebedürftige Person und ihr Umfeld werden über dieses Beschwerdemanagement informiert.
  • Der Umgang mit der Dokumentation. (stichprobenartig).  Die Qualitätskontrolle durch die „Administration d’évaluation et de contrôle de l’assurance dépendance“ umfasst auch eine Beurteilung der Qualität der Dokumentation der geleisteten Hilfe und Pflege, indem die Anzahl der Dokumentationen der Betreuung bezüglich einer Stichprobe von pflegebedürftigen Personen, die vom Anbieter der Hilfe und Pflege betreut werden, erfasst wird, deren Inhalt den Vorschriften der vorliegenden großherzoglichen Verordnung entspricht. Die Art der fehlenden Elemente wird hervorgehoben.

 

Im übertragenen Sinne gelten diese Aussagen auch für Einrichtungen und Dienstleister der ambulanten Pflege sowie für die Tagesstätten für pflegebedürftige Menschen. Im Gesetzentwurf Nr. 7524 sind hierfür entsprechende eigene Abschnitte vorgesehen.

Weitere Bestimmungen

Auf der Ebene des Arbeitsrechts

  • Es bestehen strenge arbeitsrechtliche Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer zur Vermeidung akuter und chronischer Belastungssituationen (z.B. 44-stündige Erholungsphasen nach 5 Tagen Arbeit, strenge Regelungen zum Umgang mit Überstunden, kollektivvertragliche Regelungen zur Erstellung von Dienstplänen)

 

Auf Ebene der Professionen und berufsständischen Vereinigungen

  • Es existieren hohe berufsethische Werte und Standards bei den unterschiedlichen Gesundheits- und Sozialberufen sowie strenge Regeln zum Berufszugang / Anerkennung der jeweiligen Abschlüsse

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